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Remonstrationsverfahren

16.11.2022 - Artikel

Fristen

Bei Schengenvisa beträgt die Frist zur Remonstration ab Erhalt des Ablehnungsbescheids einen Monat. Der Ablehnungsbescheid wird dem Antragsteller oder einen schriftlich Bevollmächtigten in der Botschaft oder beim Generalkonsulat ausgehändigt und gilt am selben Tage als bekannt gegeben. Sollte der Ablehnungsbescheid in einem voradressierten Kurierumschlag übersandt werden, gilt der Tag der Zustellung.

Bei nationalen Visa beträgt die Frist zu Remonstration ein Jahr ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids, sofern dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Bei Bescheiden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist ein Monat. Der per Post oder E-Mail abgesendete Ablehnungsbescheid gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben.

Nach Ablauf der genannten Fristen muss ein neuer Visumantrag gestellt werden.

Form, Inhalt und Sprache

Die Remonstration muss schriftlich erfolgen und folgende Details enthalten:

  • Vornamen und Namen
  • Geburtsdatum des Antragstellers
  • Datum und Aktenzeichen des Ablehnungsbescheides
  • Genaue Anschrift und E-Mail-Adresse des Absenders
  • Vom Visumantragsteller eigenhändig gezeichnete Begründung für die Remonstration
  • Falls vorhanden. ergänzende Dokumente und Unterlagen, die bei der ursprünglichen Antragstellung nicht vorgelegen haben und geeignet sind, die im Ablehnungsschreiben genannten Gründe, warum das Visum nicht erteilt werden konnte, zu entkräften. Unterlagen welche bereits bei Antragstellung vorgelegt wurden, müssen dagegen nicht erneut eingereicht werden
  • Ggf. unterschriebene Vollmacht des Antragstellers für die remonstrierende dritte Person
  • Ein im Voraus bezahlter Kurierumschlag eines der vertretenen Kurierkonzerne, um Ihren Pass und Originaldokumente zurück zu übersenden

Remonstrationen gegen die Ablehnung von Schengenvisa können in deutscher oder englischer Sprache gefasst sein.

Remonstrationen gegen die Ablehnung von nationalen Visa müssen in deutscher Sprache gefasst sein, da bei der Entscheidung über die Remonstration die innerdeutschen Behörden beteiligt werden müssen, die auch bei der Erstentscheidung mitgewirkt haben.

Übersendung

Die Remonstration kann wie folgt eingereicht werden:

Post:

Consulate General of the Federal Republic of Germany 15, Walter Carrington Crescent Victoria Island, Lagos Federal Republic of Nigeria

Embassy of the Federal Republic of Germany, 9 Lake Maracaibo Close, off Amazon Street, Maitama, Abuja, F.C.T., Federal Republic of Nigeria

Die Bearbeitung einer Remonstration dauert in der Regel mehrere Wochen. Sachstandsanfragen werden nicht beantwortet. Kommt die Botschaft oder das Generalkonsulat nach Prüfung der Remonstration zu dem Ergebnis, dass das Visum erteilt werden kann, erhält der Antragsteller bzw. der Bevollmächtigte eine entsprechende formlose Mitteilung. Kann das Visum auch nach der Remonstration nicht erteilt werden, ergeht ein förmlicher Remonstrationsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen diesen Bescheid kann in Deutschland bei dem zuständigen Verwaltungsgericht in Berlin geklagt werden.

Dem Antragsteller steht es auch frei stattdessen, nach einer abgelehnten Remonstration, einen neuen Antrag zu stellen.

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