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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

10.11.2022 - Artikel

Allgemeiner Hinweis

In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist für Antragsteller mit inländischem Wohnsitz die Staatsangehörigkeitsbehörde am innerdeutschen Wohnsitz zuständig.

Für Antragsteller ohne Inlandswohnsitz ist das Bundesverwaltungsamt in Köln für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig. Die Botschaft Abuja und das Generalkonsulat Lagos wirken lediglich bei der Antragstellung mit, leiten Ihren Antrag an die zuständige Behörde weiter und stehen Ihnen gerne beratend zur Verfügung. Gerne können Sie sich hierzu vorab über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen.

Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Erwirbt ein deutscher Staatsangehöriger auf Antrag die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates, hat dies grundsätzlich den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge.
Dem kann vorgebeugt werden, indem vor Beantragung der fremden Staatsangehörigkeit ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wird. Die Genehmigung der Beibehaltung ist eine Ermessensentscheidung, welche durch das Bundesverwaltungsamt getroffen wird.

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Viele Ereignisse im Leben können einen Staatsangehörigkeitserwerb oder -verlust nach sich ziehen. Wenn Sie deutsche Vorfahren haben und ermitteln lassen möchten, ob auch Sie deutsche(r) Staatsangehörige(r) sind, haben Sie die Möglichkeit, sich einem Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren zu unterziehen. Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihnen ein Staatsangehörigkeitsausweis oder aber eine Negativbescheinigung ausgestellt.

Einbürgerung in Deutschland

Als ausländischer Staatsangehöriger können Sie die Einbürgerung in Deutschland beantragen. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vom Ausland aus äußerst hoch sind und der Antrag in der Regel nur dann positiv entschieden wird, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

Bestimmungen für Deutsche im Ausland

Die Staatsangehörigkeitsrechtsreform betrifft nicht nur ausländische Staatsangehörige in Deutschland, sondern in gleicher Weise Deutsche im Ausland. Diejenigen Bestimmungen, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden nachfolgend skizziert:

Der Generationenschnitt

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit – der sogenannte Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG). Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Nähere Informationen erteilt Ihnen gerne Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandaufenthaltes, und unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich im Inland gelebt haben.

Achtung!

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Sie können den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes auch schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen. Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht erforderlich. Zur Fristwahrung reicht zunächst auch eine formlose Geburtsanzeige per Post, Fax oder Mail aus. Ein förmlicher Antrag ist dann zeitnah nachzureichen.

Vom Generationenschnitt ausgenommen sind Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat.

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