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Schengen-Visa

Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums liegt mit einem Bleistift auf einem Tisch vor einer EU-Flagge.

Antrag Schengen-Visum, © dpa

16.11.2022 - Artikel

Das Schengen-Visum berechtigt zu Aufenthalten von maximal 90 Tagen

Das Schengen-Visum berechtigt zu Aufenthalten von maximal 90 Tagen je 180 Tage im Schengen-Raum.
Als deutsche Auslandsvertretung sind wir für Ihren Antrag zuständig, wenn Deutschland Ihr Hauptreiseziel ist.

Zuständige Auslandsvertretung

Die deutsche Botschaft Abuja bearbeitet nur eingeschränkt Visaanträge.

Die Botschaft in Abuja ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz in einem der folgenden Bundesstaaten haben:

FCT, Niger, Kwara, Kogi, Nassarawa, Benue, Taraba, Hochebene, Adamawa, Gombe, Bauchi, Kaduna, Zamfara, Kebbi, Sokoto, Katsina, Kano, Jigawa, Yobe, Borno

und

einer der nachfolgenden Fälle auf Sie zutrifft

  • Medizinischer Notfall
  • Mitarbeiter einer Bundesbehörde zu Dienstreisen (Vorlage von Lohnabrechnung als Nachweis des Dienstverhältnisses notwendig)
  • Angehörige der Präsidentschaft
  • Angehörige der Nationalversammlung
  • Angehörige des State House
  • Angehörige des Senats
  • Angehörige des Militärs zu Dienstreisen mit Einladung aus Deutschland
  • SSS zu Dienstreisen oder mit voller Kostendeckung
  • Gouverneure (+ 1 Ehepartner oder Kinder, wenn sie zusammen mit dem Gouverneur reisen)
  • Ehepartner und Kinder von Deutschen (+ unverheiratete Partner, die bereits ein Visum in Lagos / Abuja erhalten haben und bereits gereist sind)
  • Transitreisende, die von Abuja abreisen
  • Besucher der nigerianischen Botschaft in Berlin / des nigerianischen Generalkonsulats in Frankfurt
  • Angestellte der deutschen politischen Stiftungen in Nigeria und der GIZ (+ Ehepartner und Kinder
  • Mitglieder des Diplomatischen Corps in Abuja (+ Ehepartner und Kinder) und Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen, die bereits ein Visum in Lagos / Abuja erhalten haben und bereits gereist sind.
  • Teilnehmer an von deutschen Bundesbehörden organisierten Besucherprogrammen (nur bei voller Kostendeckung)
  • Stipendiaten, deren Stipendium aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird
  • Mitarbeiter der UNO und der ECOWAS zu Dienstreisen
  • Teilnehmer von Konferenzen / Schulungen der Bundesbehörden / der politischen Stiftungen / der GIZ bei voller Kostendeckung

In allen anderen Fällen ist das Generalkonsulat in Lagos für Ihren Visumantrag zuständig.

Antragsvorbereitung

Bereiten Sie den Antrag in den folgenden Schritten vor

  • Füllen Sie das VIDEX-Formular gewissenhaft und vollständig aus. Das ausgefüllte und ausgedruckte Formular muss bei Antragstellung vorgelegt werden.
  • Beachten Sie die Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung
  • Stellen Sie bitte die begleitenden Antragsunterlagen zusammen. Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen. Wir haben für Sie die passende Checkliste zusammengestellt.
  • Bitte lesen Sie sich alle Hinweise zur Visumbeantragung auf dieser Seite durch
  • Buchen Sie ein Termin über das Onlinesystem für das Generalkonsulat in Lagos oder vereinbaren Sie individuell einen Termin bei der Botschaft in Abuja, wenn die oben genannten Bedingungen auf Sie zutreffen.

Bedenken Sie, dass die Nachfrage nach Terminen sehr hoch ist! Kümmern Sie sich daher rechtzeitig um einen Termin.

Antragsstellung

Um Ihren Antrag zu stellen, erscheinen Sie bitte persönlich zu Ihrem Termin in der Auslandsvertretung. Bei diesem Termin geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen ab und zahlen die Gebühr (80€ zum aktuellen Wechselkurs in Nigerianischen Naira). Am Generalkonsulat in Lagos kann ausschließlich elektronisch mit POS bezahlt werden. Bei der Botschaft in Abuja ist ausschließlich Barzahlung möglich. Außerdem werden Ihr Foto und Ihre Fingerabdrücke erfasst.

Antragsbearbeitung

Die deutsche Auslandsvertretung prüft und entscheidet über Ihren Antrag. Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu 14 Kalendertagen. Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen nach dem Bearbeitungsstand grundsätzlich nicht beantwortet werden können.

Rückgabe des Passes

Sobald die Auslandsvertretung über Ihren Antrag entschieden hat, erhalten Sie Ihren Pass und die Originaldokumente zurück.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid.

Gute Reise! Hinweise für Visuminhaber

Wenn alle Angaben auf Ihrem Visumetikett korrekt sind, steht Ihrer Reise nichts mehr im Weg. Bitte prüfen Sie dies, sobald Sie Ihren Pass wieder in den Händen halten. Fehler sollten Sie uns bitte sofort mitteilen, damit wir Ihnen ggf. ein neues Visum ausstellen können.
Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Gültigkeitsdauer des Visums. Das ist die Zeitspanne, in der Ihre Reise stattfinden kann. Außerdem ist die Anzahl der Aufenthaltstage zu sehen. Das ist die Anzahl der Tage, die Sie sich maximal während des Gültigkeitszeitraums im Schengen-Raum aufhalten dürfen.
Die Erteilung eines Schengen-Visums begründet keinen Anspruch auf Einreise. Die endgültige Entscheidung erfolgt bei Einreisekontrolle in das Schengen-Gebiet durch die Grenzpolizei. Es ist möglich, dass die Grenzpolizei Sie bei Einreise neben Ihrem Pass mit dem gültigen Visum auch um Vorlage von Unterlagen bittet, die Auskunft über Ihre finanziellen Mittel, die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes sowie den Krankenversicherungsschutz geben. Sie sollten daher einen Satz Ihrer Visumunterlagen (u. a. Einladung aus Deutschland, Hotelreservierung, Reisekrankenversicherung) auf die Reise mitnehmen.

Sie waren nicht zufrieden?

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“.

Wir werden Ihrer Beschwerde nach Eingang nachgehen.

Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.

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