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Erbschaftsangelegenheiten
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Allgemeine Informationen
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person unmittelbar und automatisch auf den oder die Erben über.
Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich in der Regel nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen.
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
In der Regel beinhaltet der Antrag auf einen Erbschein u.a. eine eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden.
Außerhalb Deutschlands kann eine Versicherung an Eides statt lediglich durch einen hierzu ermächtigten Konsularbeamten an einem deutschen Generalkonsulat oder einer Botschaft abgenommen werden. Im Nigeria kann die Beurkundung – je nach Ihrem Wohnort - bei der Deutschen Botschaft Abuja oder dem Deutschen Generalkonsulat Lagos vorgenommen werden.
Bitte drucken Sie den Fragebogen aus und füllen Sie ihn so komplett wie möglich aus. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen bitte an die Botschaft bzw. Generalkonsulat unter Beifügung von Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc. Gerne können Sie uns vorab über unser Kontaktformular kontaktieren um offene Fragen zu klären.
Auf der Grundlage Ihres Fragebogens wird durch die Konsularabteilung ein Erbscheinsantrag entworfen und Sie anschließend zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung der Erbscheinsverhandlung kontaktiert.
Für die Beurkundung wird eine Gebühr anfallen, die bar in Naira zu entrichten ist. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.
Nach Beurkundung wird der Antrag von Ihnen selbst oder auch durch die Botschaft bzw. das Generalkonsulat zusammen mit beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt. Bitte beachten Sie, dass die Nachlassgerichte regelmäßig Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden und Testamente verlangen, auch wenn diese für die Beurkundung in der Botschaft zunächst nicht erforderlich sind. Das Nachlassgericht wird für die Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses eine weitere Gebühr erheben.
Bitte beachten Sie, dass die deutsche Botschaft bzw. das Generalkonsulat Ihnen lediglich bei der Vorbereitung und Beurkundung des Erbscheinantrags behilflich sein kann. Auch wenn der Erbscheinsantrag durch die Auslandsvertretung an das zuständige Nachlassgericht übersandt wird, müssen Sie sich (oder Ihr Vertreter) selbst um das folgende Verfahren kümmern. Eine individuelle Rechtsberatung oder Vertretung im Nachlassverfahren kann durch die Botschaft nicht geleistet werden. Hierfür müssten Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden.