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Geburt deutscher Staatsangehöriger in Nigeria

Geburtsanzeige

Geburtsanzeige, © colourbox

10.11.2022 - Artikel

Erwerb der Staatsangehörigkeit

Ein Kind, dessen Mutter und/oder Vater (im sog. „Rechtssinn“) im Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt automatisch durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit und hat somit Anspruch auf die Ausstellung eines deutschen Reisepasses. Für das deutsche Recht ist die Tatsache, dass ein Kind durch Abstammung eine weitere Staatsangehörigkeit erworben hat, unerheblich.

Bei nicht verheirateten Eltern gilt:

Ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, erwirbt das Kind automatisch ab Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Besitzt der Vater die deutsche, die Mutter die nigerianische Staatsangehörigkeit, muss der Vater in der Regel zunächst wirksam die Vaterschaft anerkennen, um auch der „rechtliche“ Vater des Kindes zu sein. Erst nach einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung durch den deutschen Vater erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.

Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt

Auf Antrag kann die Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland durch ein deutsches Standesamt nachbeurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Bitte nutzen Sie hierzu das entsprechende Antragsformular.

Antragsberechtigung

Bei einer Geburt sind die Eltern, das Kind, um dessen Geburt es sich handelt, dessen (letzter) Ehegatte oder Lebenspartner oder dessen Kinder antragsberechtigt. Eine Reihenfolge für die Antragsberechtigung ist nicht festgelegt. Ist ein Kind adoptiert, können nur die Annehmenden den Antrag als Eltern stellen. Als Kinder sind sowohl die leiblichen als auch die adoptierten Kinder des Betroffenen antragsberechtigt. Weitere Abkömmlinge, z. B. Enkelkinder, haben kein Antragsrecht.

Voraussetzungen

Die deutsche Staatsangehörigkeit muss im Moment der Antragstellung gegeben sein. Der Antrag ist an keine Frist gebunden, so dass auch die Geburt eines volljährigen „Kindes“ nachbeurkundet werden kann.

Es besteht keine Verpflichtung, die Nachbeurkundung der Geburt zu beantragen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Ausland geborene Kinder von nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr ihrerseits an ihre im Ausland geborenen Abkömmlinge durch Abstammung vermitteln können, wenn die Beurkundung ihrer eigenen Geburt in einem deutschen Geburtenregister nicht innerhalb eines Jahres nach der Geburt beantragt wurde.

Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir insbesondere in Fällen von nicht miteinander verheirateten Eltern die Beantragung der Beurkundung der Geburt des Kindes durch ein deutsches Standesamt.

Aufgrund des mangelhaften Urkundswesens in Nigeria ist die Legalisierung, d.h. Echtheitsbestätigung, von nigerianischen Urkunden durch die deutschen Auslandsvertretungen eingestellt worden. An Stelle der Legalisierung ist ein Urkundenüberprüfungsverfahren getreten. Ein solches Verfahren muss in der Regel vor der Beantragung des Erstpasses bzw. der Beurkundung der Auslandsgeburt durchgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.









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