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Urkundenüberprüfung
Allgemeine Informationen
Aufgrund der fehlenden Urkundensicherheit in Nigeria musste die Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Nigeria im Mai 2000 eingestellt werden. Nigerianische Dokumente können daher nicht legalisiert werden.
Stattdessen erfolgt nun eine Überprüfung der nigerianischen Urkunden in Amts- bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte, welche den inländischen Stellen als Entscheidungshilfe dienen soll. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich eine Globalüberprüfung der zu überprüfenden Person durchgeführt wird und nicht nur ein Dokument überprüft wird. Daher sind alle im Merkblatt aufgeführten Unterlagen einzureichen. Die Urkundenüberprüfung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Von Privatpersonen kann hingegen keine Urkundenüberprüfung veranlasst werden. Sollte eine deutsche Behörde die Legalisation oder Überprüfung einer Urkunde von Ihnen verlangen, weisen Sie die Behörde bitte auf die Urkundenüberprüfung in Amtshilfe hin. Bitte beachten Sie, dass die Anwesenheit der zu überprüfenden Person in Nigeria nicht erforderlich ist.
Aufgrund der Vielzahl der Urkundenüberprüfungen und der Gegebenheiten vor Ort können die Urkundenüberprüfungen nur mit Hilfe von Kooperationsanwälten durchgeführt werden, deren jeweiliges Ermittlungsergebnis von den Konsularbeamten in einer Stellungnahme bewertet und der ersuchenden Behörde übermittelt wird. Die Urkundenüberprüfungen werden für ganz Nigeria durch das Generalkonsulat Lagos durchgeführt.
Verfahren
Urkundenüberprüfungen in Amtshilfe werden für ganz Nigeria vom Generalkonsulat Lagos durchgeführt.
Die ersuchende Behörde stellt ein Amtshilfeersuchen und erklärt sich im Verhältnis zum Generalkonsulat Lagos zur Übernahme der dabei entstehenden Auslagen bereit. Aus dem Amtshilfeersuchen sollte hervorgehen, für welches inländische Verfahren die Urkunden benötigt werden, welchem Zweck die Urkundenüberprüfung dienen soll.
Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen erteilt das Generalkonsulat den Auftrag zur Überprüfung der Dokumente einer dritten Partei. Das Generalkonsulat bestätigt der ersuchenden Behörde die Einleitung der Urkundenüberprüfung per E-Mail. Es muss mit einer Verfahrensdauer von 6 -12 Monaten ab vollständigem Vorliegen aller notwendigen Unterlagen gerechnet werden. Die ersuchende Behörde sollte die betroffenen Antragstellenden darauf hinweisen, dass direkte Anfragen von Privatpersonen an das Generalkonsulat unbeantwortet bleiben. Wegen des hohen Arbeitsanfalls bittet das Generalkonsulat, bis zum Ablauf der o.g. Bearbeitungsdauer von Sachstandanfragen abzusehen.
Nach Abschluss der Überprüfung fertigt das Generalkonsulat einen Bericht und sendet ihn zusammen mit den Originaldokumenten und einem Kostenbescheid an die ersuchende innerdeutsche Behörde.
Vorzulegende Unterlagen
● Komplett ausgefülltes und unterschriebenes Amtshilfeersuchen (siehe Seite 2 des Merkblatts)
● zwei komplett ausgefüllte aktuelle Fragebögen pro zu überprüfende Person
Wichtig: Kennzeichnen Sie bitte eindeutig, falls ein bestimmtes Feld nicht zutreffen sollte. Der Fragebogen und die Angaben zu den Referenzpersonen sollten möglichst vollständig und gut leserlich ausgefüllt werden.
● zwei Kopien der Datenseite des Passes der zu überprüfenden Person
Hinweis: Der Originalpass oder beglaubigte Kopien sind nicht vorzulegen.
● zwei aktuelle Passbilder
● Geburtsnachweis Hinweis: Siehe schematische Übersicht im Anhang des Merkblattes.
● Geburtsärztliche Bescheinigung des Krankenhauses/Bescheinigung der Hebamme; Sofern getauft: Taufschein
● Schulzeugnisse der Primary School und Secondary School
Hinweis: Die Angabe, keine Schule besucht zu haben, ist aufgrund der seit den 1970iger Jahren bestehenden Schulpflicht grundsätzlich wenig glaubhaft.
● Eidesstattliche Erklärung zum Familienstand („Affidavit of Bachelorhood/Spinsterhood“)
Hinweis: Siehe schematische Übersicht im Anhang des Merkblattes.
● Eine Wegskizze/-beschreibung zu Anschriften der Familienangehörigen und Referenzpersonen, sofern keine detaillierte Anschrift vorliegen sollte.
● Sofern vorhanden: Alle Heiratsurkunden und Scheidungsurteile („Decree Nisi“/„Decree Absolute“; bei nicht-nigerianischen Heiratsurkunden und Scheidungsurteilen reicht eine Kopie aus).
Alle Urkunden sind im Original und mit einer ungehefteten Kopie vorzulegen. Übersetzungen sind indes nicht erforderlich und folglich auch nicht beizufügen. Beglaubigte Kopien sind nicht erforderlich.
Wichtiger Hinweis: Es liegt im Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörde sicherzustellen, dass die im Merkblatt aufgeführten Dokumente vollständig (einschließlich erforderlicher Kopien) vorgelegt werden. Unvollständige Ersuchen werden postwendend zurückgesandt.
Bitte beachten Sie, dass es Ihrer Behörde obliegt eine Datenschutzbelehrung gem. der DS-GVO über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittstaaten durchzuführen. Ein Muster finden Sie hier.
Kosten
Die Kosten für die Urkundenüberprüfung betragen derzeit bis zu EUR 350,- pro zu überprüfende volljährige Person.
Anfragen von Privatpersonen werden nicht beantwortet und sind an die ersuchende Behörde zu richten.