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Gebühren
Das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen erbringen konsularische Leistungen auf der Grundlage des Konsulargesetzes und erheben hierfür Gebühren. Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen dieser Gebühren näher erläutert.
Allgemeines
Die Gebühren im Bereich des Auswärtigen Amts werden grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesgebührengesetz (BGebG) und der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) erhoben. Abweichungen hiervon sind u.a. im Konsulargesetz (KonsG) geregelt.
Für Anträge in Visa-, Pass- bzw. Personalausweissachen richtet sich die Gebühr nach der für den jeweiligen Bereich geltenden Verordnung: im Einzelnen sind dies die Aufenthaltsverordnung, die Passverordnung sowie die Personalausweis-Gebührenverordnung.
Die Gebühren und Auslagen für alle weiteren konsularischen Leistungen wie z.B. Beurkundungen, Beglaubigungen, aber auch für die Hilfe bei Notlagen von Deutschen im Ausland werden von den deutschen Auslandsvertretungen auf Grundlage der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) erhoben.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Wie kann ich an der Auslandsvertretung zahlen?
Die Gebühren für die Ausstellung sind weltweit in Euro festgelegt, wobei die Einzahlung in der Landeswährung (Nigerianische Naira) erfolgen muss. Die Umrechnung erfolgt zum jeweiligen Tageskurs, den Sie bei der Botschaft in Abuja bzw. dem Generalkonsulat in Lagos erfragen können.
An der Botschaft in Abuja ist die Zahlung entweder in Bar oder per internationaler Kreditkarte (Euro oder Dollar) möglich.
Am Generalkonsulat in Lagos kann auch elektronisch mit POS bezahlt werden.
Bei Zahlung mit Kreditkarte erfolgt die Abbuchung in Euro. Die Karteninhaberin bzw. der Karteninhaber muss zudem bei Zahlung zwingend anwesend sein.
Die häufigsten Gebühren
| Antragstellende ab 24 Jahren |
Antragstellende unter 24 Jahren |
|
| Grundgebühr für biometrischen Reisepass inkl. Zuschlag für Amtshandlung im Ausland | € 101,00 | € 68,50 |
| Zuschlag für biometrischen Reisepass mit 48 Seiten | € 22,00 |
€ 37,50 |
| Zuschlag für biometrischen Reisepass bei örtlicher Unzuständigkeit (Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Amtsbezirk) | € 70,00 |
€ 37,50 |
| Zuschlag für Express-Pässe | € 32,00 | € 32,00 |
| Grundgebühr für Personalausweise inkl. Zuschlag für Amtshandlung im Ausland | € 78,00 | € 63,80 |
| Reiseausweis als Passersatz (RAP) | € 52,00 | € 52,00 |
| Reiseausweis als Passersatz (RAP) zzgl. Bereitschaftszuschlag |
€ 60,00 | € 60,00 |
Erläuterungen:
Die Grundgebühr sowie der Auslandszuschlag werden stets erhoben.
Der Unzuständigkeitszuschlag wird zusätzlich fällig, wenn noch ein melderechtlicher Inlandswohnsitz besteht und die Auslandsvertretung somit nicht ordinär zuständig ist.
Der Expresszuschlag muss entrichtet werden, wenn der Antragsteller die beschleunigte Passausstellung wünscht.
Der 48-Seiten-Zuschlag wird erhoben, wenn der beantragte Reisepass 48 Seiten (statt 36 Seiten) haben soll. Dies wird häufig von vielreisenden Antragstellern gewünscht.
Voraussetzungen und Gebühr für einen vorläufigen Reisepass:
In Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen können außerdem vorläufige Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von maximal einem Jahr erteilt werden. Die Gebühr für den vorläufigen Reisepass beträgt mindestens 70,00 EUR.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Anträgen, bei denen eine Namenserklärung abgegeben wird, und Anträgen, bei denen keine Namenserklärung abgegeben wird. Bitte schauen Sie in dem für Sie zutreffenden Artikel direkt nach.
- Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen, bei denen eine Namenserklärung abgegeben wird, betragen 85,00 Euro
- Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen, bei denen keine Namenserklärung abgegeben wird, betragen 60,00 Euro
- Für Fotokopiebeglaubigungen fallen Gebühren zwischen 25,00 Euro und 30,00 Euro an (je nach Auslandsvertretung). Bei den Auslandsvertretungen in Nigeria beträgt diese Gebühr aktuell 26,00 Euro
Es fallen außerdem noch Gebühren bei den zuständigen Behörden im Inland an, z.B. Standesämter, Landesjustizverwaltung, usw.
Standesamt
Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, sie kann also von Standesamt zu Standesamt variieren, je nachdem in welchem Bundesland das Standesamt seinen Sitz hat.
Landesjustizverwaltung
Die Gebühr der deutschen Behörde errechnet sich aus den eingereichten Einkommensnachweisen.
Die Gebühren für den Erbscheinsantrag betragen 323,00 EUR für die Vorbereitung sowie 168,00 EUR für die Durchführung der Beurkundung.
Für die Erbausschlagung werden Gebühren in Höhe von 60,00 EUR zum aktuellen Tageskurs berechnet.
Die Gebühr orientiert sich grundsätzlich an der Art des Rechtsgeschäfts.
Es wird außerdem unterschieden zwischen der Gebühr für die Vorbereitung der Beurkundung und der Gebühr für die Vornahme der Beurkundung. In einigen Fällen werden beide Arten von Gebühren erhoben (z.B. bei einer Erbscheinsverhandlung, s.o.), in anderen Fällen nur die Gebühr für die Vornahme der Beurkundung (z.B. bei einer Vaterschaftsanerkennung).
Die Gebühr für die Vorbereitung der Beurkundung beträgt zwischen 141,00 Euro und 350,00 Euro (je nach Auslandsvertretung und Art des Rechtsgeschäfts).
Die Gebühr für die Vornahme der Beurkundung beträgt zwischen 100,00 Euro und 180,00 Euro (je nach Auslandsvertretung und Art des Rechtsgeschäfts).
Wenn die antragstellende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, wird eine Sprachmittlerin bzw. ein Sprachmittler der Auslandsvertretung bei der Vornahme der Beurkundung hinzugezogen. Für diese Dienstleistung wird ebenfalls eine Gebühr fürs Dolmetschen erhoben. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
Die Gebühr für eine Fotokopiebeglaubigung beträgt für jede Kopie zwischen 26,00 Euro.
Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 60,00 Euro.
Unterschieden wird zwischen der konsularischen Bescheinigung mit „Vorlage“, also einer Bescheinigung, die auf einem vorgefertigten Formular bzw. mittels einer Wordvorlage erbracht wird, die lediglich (ausgefüllt und) unterschrieben sowie gesiegelt wird (z.B. Mehrwertsteuer-Rückerstattung/Ausfuhrbescheinigung, Bestätigung der Personendaten auf dem Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses, Identitätsbescheinigung, Sperrkontoauflösung usw.) und der „freihändig“ zu verfassenden konsularischen Bescheinigung ohne Vorlage, für deren Inhalt recherchiert und der Text entworfen werden muss.
Die Gebühr für die konsularische Bescheinigung mit Vorlage beträgt 36,00 Euro.
Die Gebühr für die konsularische Bescheinigung ohne Vorlage beträgt 75,00 Euro.
Manche konsularischen Bescheinigungen mit Vorlage werden gebührenfrei ausgestellt (z.B. Grenzübertrittsbescheinigung, Lebensbescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung usw.).
Von den konsularischen Bescheinigungen sind die schriftlichen einfachen Auskünfte zu unterscheiden (z.B. Führerschein- und Güterstandsbescheinigung). Diese werden kostenfrei erteilt.