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Erbschaftsangelegenheiten
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten © Colourbox
Allgemeine Informationen
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person unmittelbar und automatisch auf den oder die Erben über.
Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich in der Regel nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen.
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
In der Regel beinhaltet der Antrag auf einen Erbschein u.a. eine eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden.
Außerhalb Deutschlands kann eine Versicherung an Eides statt lediglich durch einen hierzu ermächtigten Konsularbeamten an einem deutschen Generalkonsulat oder einer Botschaft abgenommen werden. In Nigeria kann die Beurkundung – je nach Ihrem Wohnort - bei der Deutschen Botschaft Abuja oder dem Deutschen Generalkonsulat Lagos vorgenommen werden.
Zur Vorbereitung des Erbscheinsantrags muss dieser Fragebogen so vollständig wie möglich ausgefüllt und die darin aufgeführten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass die nigerianischen Urkunden, aus denen sich das Erbrecht der antragstellenden Person ableitet (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, etc.), einer Urkundenüberprüfung unterzogen werden müssen.
Dieser Vorgang dauert in der Regel 8 Monate und kann in Einzelfällen auch länger dauern.
Für die Urkundenüberprüfung sind von der antragstellenden Person folgende Unterlagen zusätzlich einzureichen:
- Vollständig ausgefüllter Fragebogen
- Vollständiger Name, Adresse und E-Mail-Adresse
- Falls getauft: Taufurkunde oder Datum und Adresse der Kirche **
- Alte Schulunterlagen und Namen, Adressen und Zeiträume der besuchten Grundschule **
- Alte Schulunterlagen und Namen, Adressen und Zeiträume der besuchten weiterführenden Schulen **
- Weitere alte Dokumente, die den Namen enthalten
- Geburtsurkunde des Krankenhauses oder Adresse des Krankenhauses **
- Falls die Geburt registriert wurde: Registrierungsurkunde
- Alterserklärung (Declaration of Age), abgegeben von einer dazu geeigneten Person (in der Regel ein Elternteil) *
Sollte diese Erklärung von Ihren ELTERN, ÄLTEREN GESCHWISTERN, DEM FAMILIENOBERHAUPT, ONKELN, TANTEN (Familienmitglieder, die älter sind als Sie), abgegeben worden sein, müssen Sie ebenfalls ihre Informationsquelle angeben.
Anmerkungen:
* Falls erforderlich, mit Beglaubigung durch Anbringung des sog. illiterate jurat
** Eine Wegbeschreibung ist erforderlich, wenn sich die Adresse in Nigeria außerhalb einer größeren Stadt befindet
Erst nach abgeschlossener Urkundenüberprüfung kann der Antrag auf einen Erbschein durch das Generalkonsulat endgültig vorbereitet und im Anschluss beurkundet werden.
Bitte beachten Sie, dass sowohl für die Beantragung und Ausstellung eines Erbscheins als auch für die Urkundenüberprüfung zusätzliche Gebühren anfallen.
Wenn Sie einen Erbscheinsantrag stellen wollen, kontaktieren Sie uns bitte vorab per E-Mail und übermitteln uns den ausgefüllten Fragebogen sowie Scans der im Fragebogen aufgeführten Dokumente.
Nach Beurkundung wird der Antrag von Ihnen selbst oder auch durch die Botschaft bzw. das Generalkonsulat zusammen mit beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt. Bitte beachten Sie, dass die Nachlassgerichte regelmäßig Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden und Testamente verlangen, auch wenn diese für die Beurkundung in der Botschaft zunächst nicht erforderlich sind. Das Nachlassgericht wird für die Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses eine weitere Gebühr erheben.
Bitte beachten Sie, dass die deutsche Botschaft bzw. das Generalkonsulat Ihnen lediglich bei der Vorbereitung und Beurkundung des Erbscheinantrags behilflich sein kann. Auch wenn der Erbscheinsantrag durch die Auslandsvertretung an das zuständige Nachlassgericht übersandt wird, müssen Sie sich (oder Ihr Vertreter) selbst um das folgende Verfahren kümmern. Eine individuelle Rechtsberatung oder Vertretung im Nachlassverfahren kann durch die Botschaft nicht geleistet werden. Hierfür müssten Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden.
Erbausschlagung
Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Die Ausschlagungserklärung kann vor dem Konsularbeamten der zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden. Die Ausschlagungserklärung muss nach Beglaubigung der Unterschrift anschließend von Ihnen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden.
Gebühren
Eine Übersicht der entsprechenden Gebühren finden Sie hier.